Umgang mit Cannabis an Schulen
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
mediale Aufmerksamkeit ist dem CanG (Cannabis-Gesetz) in diesen Tagen sicher gewesen.
Das Gesetz will einen kontrollierten Umgang mit Cannabis regeln, so der eigentliche Name des Gesetzes.
Für die Schulen ist besonders § 5 Abs. 2 CanG relevant. Dort ist sowohl das Konsumverbot von Cannabis in der Schule als auch der „Bannkreis“ um die Schule definiert.
„(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
1. in Schulen und in deren Sichtweite,
2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der
in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.“
Quelle: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/109/VO.html?nn=55638
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Kreutle
RSDin